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Corona aktuell: Sportanlagen (2)

06. 11. 2020

Liebe Mitglieder, 

anbei erhaltet Ihr die Auslegungshinweise zur gestrigen EMail des Pferdesportverbandes Hessen.
Die gestrige Nachricht war doch sehr verwirrend, sodass wir froh über die Auslegungshinweise sind.

Danach ist das Bewegen der Pferde aus tierschutzrechtlichen Gründen weiterhin auf unserer Anlage möglich. Wir müssen sie folglich nicht schließen lassen. Bittet haltet dennoch die Hygieneregeln ein.

Wir werden Euch natürlich weiterhin auf dem Laufenden halten.

Bleibt gesund!

 

Am 04.11.20, 10:45 schrieb "Pferdesportverband Hessen e.V." < >:

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

am gestrigen Vorabend wurden auch die Auslegungshinweise zur Corona-Kontakt-Beschränkungs-Verordnung überarbeitet. Hier der für Pferdesportler relevante Textausschnitt von Seite 13.

 

 

„Für den Freizeit- und Amateursportbetrieb sind die öffentlichen und privaten Sportanlagen bis zum Ablauf des 30. November 2020 geschlossen. Sportangebote in Volkshochschulen und ähnlichen Einrichtungen sind ebenfalls untersagt.

Der Trainings- und Wettkampfbestrieb des Spitzen- und Profisports ist in Sportanlagen gestattet, sofern diesem ein umfassendes Hygienekonzept zugrunde liegt und die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene beachtet werden. Ebenfalls gilt dies für den Trainings- und Probenbetrieb des professionellen Bühnentanzes und Balletts bei dem die sportliche Komponente im Vordergrund steht. Genaueres zur Definition des Spitzen- und Profisports regelt ein Erlass des HMdIS vom November 2020.

 

Es findet kein Breiten- und Freizeitsport mehr auf Sportanlagen im Freien oder in gedeckten Anlagen (Hallen, Schießsportanlagen, etc) statt. Es ist möglich im öffentlichen Raum, also auf Wegen, auf Wasserstraßen und öffentlichen Wasserflächen, im Wald oder in Parks, Individualsport zu betreiben, also etwa Joggen, Rad zu fahren oder zu Wandern. Auch z.B. Reiten, Rudern, Segeln, Segelfliegen und Ski-Langlauf im Sinne einer freizeitsportlichen Tätigkeit in der Öffentlichkeit sind unter Einhaltung der sonstigen Kontaktbeschränkungen möglich. Die Entnahme von Sportgeräten aus Spotanlagen ist zu diesem Zwecke gestattet. Das Bewegen von Pferden ist vor dem Hintergrund des Tierwohlschutzes auch auf der Sportanlage gestattet, davon nicht umfasst sind Reitkurse, Schulungen, Wettbewerbe o.ä..“

 

 

Die Anzahl der Personen, die sich zum Bewegen, Pflegen oder Versorgen der Pferde auf einer Reitanlagen aufhalten dürfen, ist nicht begrenzt; dennoch sollte sie auf ein Minimum reduziert werden. Anwesenheitslisten müssen nicht geführt werden. Besuche von Tierärzten und Hufschmieden sind nicht untersagt.

 

Für die Flächen, auf denen die Pferde bewegt werden, gibt es keine Größenvorgaben (keine 200 qm-Vorgabe). Beim Bewegen der Pferde kann es notwendig werden, dass eine fachkundige Person aus Sicherheitsgründen Aufsicht führt.

 

Den kompletten Text der Auslegungshinweise finden Sie hier:https://wirtschaft.hessen.de/sites/default/files/media/hmwvl/20-11-03-auslegungshinweise_cokobev.pdf

 

  Grüße aus Dillenburg

  Robert Kuypers

Pferdesportverband Hessen

 

Kontakt

Person  Mühlgasse 20
61239 Ober Mörlen
Phone  06002/5409
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